Norm:        GSVG §18GSVG §76 Abs1                               
Rechtssatz:          Ein Rückforderungstatbestand nach § 76 Abs 1 GSVG ist nicht gegeben, wenn der Versicherte nach Inanspruchnahme der Leistungen, die Gewerbeberechtigung später rückwirkend ruhend meldet, ohne daß erwiesen ist, daß er dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits beabsichtigte.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS     2/90       Entscheidungstext  OGH  09.10.1990  1...                    mehr lesen...