Norm: ABGB §1295 Abs2 IIIPrivSchG §20 Abs1PrivSchG §20 Abs2
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob eine weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule im Sinne des § 20 Abs 2 PrivSchG aus religiösen Gründen untragbar ist, ist allein in das Selbstbestimmungsrecht der Kirche oder Religionsgemeinschaft gelegt. § 1295 Abs 2 ABGB gilt jedoch auch für diese. Dessen Anwendung setzt allerdings voraus, dass die Aufhebung der Zuweisung überwiegend zu... mehr lesen...