Entscheidungen zu § 30 Abs. 1 PMG

Unabhängige Verwaltungssenate

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2008/07/02 30.6-77/2006

Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber mit Tatzeit: 21.07.2005, 13.45 Uhr, und Tatort: Z GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, P, Bezirk W, in seiner Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer, zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P C GmbH, 1 a, R d P, L- M bzw. der Firma Z GmbH, Landesprodukte - Pflanzensch... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 02.07.2008

RS UVS Steiermark 2008/07/02 30.6-77/2006

Rechtssatz: Gemäß § 30 Abs 1 Z 2 PMG haben Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten den Aufsichtsorganen unverzüglich die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Diese Auskunftspflicht wird jedoch von § 33 Abs 2 VStG insoweit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 02.07.2008

TE UVS Steiermark 2007/11/23 30.6-33/2007

Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 25.06.2006 als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma S A Analyse und Handels-GesmbH, E 1, A, (seiner) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 und 3 festgelegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da er detaillierte Angaben und Unterlagen betreffend die Präparate Medipham, Fendmedipham sowie Mais Banvel 4S, die zweifelsfrei und nachweislich (ge... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 23.11.2007

RS UVS Steiermark 2007/11/23 30.6-33/2007

Rechtssatz: Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 PMG haben Inhaber von Geschäften und Betrieben die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen. Somit wird dem Normadressaten eine Alternative (entweder/oder) eingeräumt, weshalb von ihm nicht verlangt werden kann, jene gewünschten Unterlagen, die e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 23.11.2007

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten