Norm: FinStrG §248 FinStrG Art. 2 § 248 heute FinStrG Art. 2 § 248 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
Rechtssatz:
Das Finanzvergehen der Begünstigung nach § 51 FinStrG kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter böser Vorsatz genügt. Das Finanzverg... mehr lesen...
Norm: FinStrG §248 FinStrG Art. 2 § 248 heute FinStrG Art. 2 § 248 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
Rechtssatz:
Der Vorsatz des Begünstigers muß auch das Wissen um die Vortat, wenn auch nicht in allen Einzelheiten umfassen.
Entscheidung... mehr lesen...
Norm: FinStrG §248 FinStrG Art. 2 § 248 heute FinStrG Art. 2 § 248 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
Rechtssatz:
Vollendet ist die Begünstigung auch dann, wenn der angestrebte Erfolg nicht auf Dauer eintritt.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...