Zur Begründung: des Antrages bringt die Beschwerdeführerin vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Zahlung der verhängten Geldstrafe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, es käme nur die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht. Diese würde einen unwiederbringlichen Schaden verursachen, weil die tatsächlichen Folgen dieser Strafverbüßung nicht mehr abzugelten wären. Ob das Hindernis zwingender öffentlicher Interessen der a... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §86 Abs1 lita;FinStrG §86 Abs2;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Die Anführung einer ausländischen Wohnadresse im Antrag kann allein nicht als Behauptung von Fluchtgefahr verstanden werden, folgt doch aus einem festen Wohnsitz im Inland und geordneten Lebensverhältnissen gemäß § 86 Abs 2 FinStrG lediglich, daß Fluchtgefahr jed... mehr lesen...