Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf T***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt, weil er vom 10. April 1990 bis 10. Juni 1991 in Linz als Präsident des (Fußball-)Vereins "LASK" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG) eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den Zeitraum März 1990 bis Mai 1991 von insgesamt... mehr lesen...