Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 27.November 1926 geborene Pensionistin Charlotte W*** des Finanzvergehens der (fahrlässigen) Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 3 FinStrG schuldig erkannt, weil sie im Herbst 1982 in Salzburg fahrlässig einen Persianermantel und einen Demibuffnerzklauenmantel, hinsichtlich welcher Sachen von der - abgesondert verfolgten - Petra Wanda K***-L*** und anderen ein Schmuggel begangen worden war, gekauft und bis zum 26.September 1983 "... mehr lesen...
Norm: FinStrG §8 Abs2 StGB §6 Abs1 A3 FinStrG Art. 1 § 8 heute FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4. Februar 1937 geborene Angestellte Helmut A des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels (im Urteilsspruch infolge eines offenbaren Schreibfehlers /vgl S 3 des Urteils/ unrichtig: 'und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben') nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und seine am 11. Jänner 1949 geborene Ehegattin und Dienstgeberin Monika A, Inhaberin einer Tierhandlung, des Vergehens der fahrlässigen Abgabenhehlere... mehr lesen...
Norm: FinStrG §8 Abs2FinStrG §36
Rechtssatz: Culpa in custudiendo, bei unkontrollierter über Jahre dauernden Überlassung die Besorgung steuerlicher Angelegenheiten an einen Angestellten. Entscheidungstexte 9 Os 123/78 Entscheidungstext OGH 23.10.1979 9 Os 123/78 Veröff: EvBl 1980/89 S 273 9 Os 5/81 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §8 Abs2FinStrG §34FinStrG §36
Rechtssatz: Zwischen dem fahrlässigen Tun oder Unterlassen und der Abgabenverkürzung muß ein Zusammenhang bestehen. Entscheidungstexte 9 Os 123/78 Entscheidungstext OGH 23.10.1979 9 Os 123/78 Veröff: EvBl 1980/89 S 273 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS00... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EABGB §1299 GFinStrG §8 Abs2FinStrG §34
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich Detailkenntnisse auf dem Gebiet der Buchhaltung und Bilanzierung anzueignen. Er muß aber in der Lage sein, die Obsorge für die Einhaltung jener äußeren Ordnungsvorgänge zu übernehmen, welche den mit den eigentlichen Buchhaltungsarbeiten und Bilanzierungsarbeiten betrauten Angestellten oder freien Mitarbe... mehr lesen...