Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §68 Abs2;FinStrG §68 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;
Rechtssatz: Unter dem Begriff "keiner Berufsgruppe angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG können nicht die Personen des Ruhestandes verstanden werden. Für sie ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor Beendigung der Berufsausüb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §68 Abs2;FinStrG §68 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;
Rechtssatz: Bei der Auslegung der verba legalia "keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG ist davon auszugehen, daß unter dem Begriff "Beruf" jede erlaubte, (wirtschaftlich) sinnvolle, nachhaltige, dh auf die Dauer berechnete, also nich... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §68 Abs2;FinStrG §68 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;
Rechtssatz: Zum Wesen des freien Berufes gehört die Unabhängigkeit in der gesamten Berufsgestaltung: der Angehörige eines freien Berufes hat die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, kann insb seine Arbeitszeit frei einteilen, er trägt aber auch das volle wi... mehr lesen...