Entscheidungen zu § artikel1zu65 Abs. 1 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/5 90/14/0238

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0112, (in der Folge: bezughabendes Erkenntnis) verwiesen. Die in dieser Entscheidung aufscheinenden Kurzbezeichnungen werden weiterhin verwendet. Nachdem das Finanzamt Spittal an der Drau die vom Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Klagenfurt (in der Folge: Vorsitzende) übergebenen Tagesstrazzen ausgewertet und den Schluß gezogen hatte, daß am 12. September 1983 von einem der ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 05.03.1991

RS Vwgh 1991/3/5 90/14/0238

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §96;FinStrG §56 Abs2;FinStrG §65 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Trägt ein Bescheid des Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates als Behördenbezeichnung diejenige, bei welcher der Senat eingerichtet ist, anstelle jener, als deren Organ der Senatsvorsitzende im konkreten Fall tätig wird, so schadet die ungenaue Behörden... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.03.1991

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