Entscheidungsgründe: I. 1. Das Finanzamt Freistadt erließ an den Bf. (welcher einen als "Automatenservice" bezeichneten Gewerbebetrieb führt) im Kalenderjahr 1974 seinen Abgabenerklärungen im wesentlichen entsprechende Bescheide über die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, in denen die Einkommensteuer sowie die Gewerbesteuer jeweils mit "0" S und die Umsatzsteuer mit 6466 S festgesetzt wurden. Im August 1976 fand beim Bf. eine Betriebsprüfung statt, aufgrund welcher der Prüf... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: StGG Art5 FinStrG §8 FinStrG §34 StGG Art. 5 heute StGG Art. 5 gültig ab 23.12.1867 FinStrG Art. 1 § 8 heute FinStrG Art. 1 ... mehr lesen...