Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - Axel Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - Axel Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, ... mehr lesen...