Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2003 bis 2007 im Bereich des Finanzamts Kirchdorf-Perg-Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 um insgesa... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs1FinStrG §33 Abs3 lita
Rechtssatz: Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt. Wird... mehr lesen...
Gründe: Die am 12.Jänner 1933 geborene (seinerzeitige) Antiquitätenhändlerin Margarethe G***** wurde im Sinne der zu I.1-12 und II. (siehe oben) erhobenen Anklagevorwürfe des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt und lediglich in einem Punkt (I.13) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil wird im schuldigsprechenden Teil von der Angeklagten und im Freispruch von der Staatsanwaltschaf... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Baumeister Dietmar R*** schuldig erkannt, er habe in Salzburg in den Jahren 1978 bis 1980 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung "verwirkt" (gemeint: bewirkt), und zwar 1. durch Nichterklärung von Erlösen an fertiggestellten Bauten eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 1,681.891 S, 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten gemäß ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Juli 1922 geborene Tierarzt Dr. Friedrich A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, in Eggenburg und Horn vorsätzlich 1.) in den Jahren 1968 bis Anfang 1978 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, daß er für die Jahre 1967 bis (ei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §31 Abs1FinStrG §33 Abs3
Rechtssatz: Die Verfolgungsverjährung der Abgabenverkürzung beginnt, wenn die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ist, erst mit der Zustellung des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Steuerbescheides an den Abgabenpflichtigen. Entscheidungstexte 9 Os 24/69 Entscheidungstext OGH 14.05.1970 9 Os 24/69 Veröff: RZ 1970,201 = SSt 41/27 ... mehr lesen...