Entscheidungen zu § artikel1zu227 Abs. 2 FinStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1972/10/5 12Os157/72, 13Os128/75, 9Os169/75, 11Os157/81

Norm: FinStrG §200FinStrG §227 Abs1FinStrG §227 Abs2StPO §381 Abs1 Z1StPO §389 Abs3
Rechtssatz: Während nach dem § 227 Abs 1 FinStrG der Finanzstrafbehörde unmittelbar jene Auslagen zu erstatten sind, die ihr als Privatbeteiligter oder als Subsidiaranklägerin erwachsen sind, sind die im § 227 Abs 2 FinStrG genannten Kosten, die den Finanzstrafbehörden und ihren Organen im Dienste der Strafjustiz allgemein erwachsen, grundsätzlich nur bei der Be... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.10.1972

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