Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm T***** von der ihm das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG zur Last legenden Anklage, er habe in Linz in bewußtem und gewollten Zusammenwirken - als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG - mit dem gesondert verfolgten Adolf K***** durch Verletzung der in den §§ 119 ff BAO und 52 ff ZollG normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsa... mehr lesen...