Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, mit dem Straferkenntnis erster Instanz vom 9. September 1998 sei der Beschwerdeführer der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und b sowie nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz für schuldig erkannt und nach § 33 Abs. 5 Finanzstrafgesetz unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von 300.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) ver... mehr lesen...