Entscheidungen zu § artikel1zu165 Abs. 5 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/20 96/15/0137

Zur Vorgeschichte wird auf die mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 96/15/0135 erledigte Beschwerdesache verwiesen. Im Zusammenhalt mit dieser Beschwerdesache ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt: Mit seinem Antrag vom 12. April 1996 auf Wiederaufnahme des mit der Berufungsentscheidung vom 3. November 1993, Zl. B 116-6/92, durch die belangte Behörde erledigten Finanzs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.11.1996

RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0137

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §165 Abs5;
Rechtssatz: Mit der negativen Erledigung des Wiederaufnahmsantrages ist dem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls der Boden entzogen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996150137.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.11.1996

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