Entscheidungen zu § artikel1zu152 Abs. 1 FinStrG

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RS UVS Vorarlberg 1994/10/31 2-021/93

Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Gendarmeriebeamten erfolgte hier in Vollziehung des Finanzstrafgesetzes. Die Gendarmeriebeamten haben den Beschwerdeführer, der (offensichtlich) im Verdacht eines Finanzvergehens stand, aufgrund des § 85 Abs. 3 Finanzstrafgesetz angehalten. Diese Anhaltung (einschließlich der sie begleitenden Maßnahmen: Waffengebrauch, Personendurchsuchung sowie Identitätsfeststellung) ist nach dem Ergebnis des Ermittlu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 31.10.1994

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