Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer betrieb im hier maßgeblichen Zeitraum einen Fotohandel und ein Fotoatelier mit Betriebsstätten in Krems und in Tulln. Im Zuge von Betriebsprüfungen betreffend den Zeitraum 1969 bis März 1973 wurde ua. festgestellt, daß er die Einnahmen innerhalb dieses Zeitraumes nicht vollständig aufgezeichnet habe, unaufgeklärte Rohaufschlagsdifferenzen bestünden und verschiedene Aufwendungen für die private Lebensführung als Betriebsausgaben ge... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: StGG Art5 FinStrG §98 Abs3 FinStrG §115 StGG Art. 5 heute StGG Art. 5 gültig ab 23.12.1867 FinStrG Art. 1 § 98 heute FinStrG ... mehr lesen...