Entscheidungen zu § artikel1zu115 Abs. 1 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/29 98/16/0134

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen das Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Mai 1997, mit dem die beschwerdeführenden Parteien der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 35 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich der in dem Erkenntnis näher bezeichneten Teppiche schuldig erkannt wurden und mit dem über sie ausgehend von einer Verkürzung von Eingangsabgaben ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 29.10.1998

RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0134

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §114 Abs1;FinStrG §115 Abs1;FinStrG §17;FinStrG §19 Abs5;FinStrG §98 Abs3;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Sachverhalt Beweiswürdigung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998160134.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.10.1998

RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0221

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §115 Abs1;
Rechtssatz: Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, von Amt wegen ohne Rücksicht auf Vorbringen, Verhalten und Behauptungen der Beschuldigten die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986160221.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.01.1987

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