Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten für das Jahr 2025 je Netzebene (Spruchpunkt 1.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde legende Mengengerüst fest (Spruchpunkt 2.). Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpun... mehr lesen...