Norm: DSt 1872 §39DSt 1872 §51 Abs6
Rechtssatz:
Gemäß § 39 DSt 1872 und § 51 Abs 6 DSt 1872 hat nur ein Erkenntnis den Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens zu enthalten, nicht hingegen ein in nichtöffentlicher Sitzung gefaßter Beschluß (der OBDK über ein Kostenbeschwerde). Gemäß Paragraph 39, DSt 1872 und Paragraph 51, Absatz 6, DSt 1872 hat nur ein Erkenntnis den Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Dis... mehr lesen...