Norm: DSt 1990 §51MRK Art10 Abs2 IV4jRL-BA 1977 §21
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 21 RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen. Das heißt aber nicht, daß es dem betroffenen Rechtsanwalt verwehrt wäre, in eigener Sache die Öffentlichkeit zu info... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §51
Rechtssatz:
Eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO ist im Disziplinarverfahren nach dem Disziplinarstatut nicht zulässig. Eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist im Disziplinarverfahren nach dem Disziplinarstatut nicht zulässig.
Entscheidungstexte Bkd 53/88 Entscheidungstext OGH 14.11.1988 Bkd 53/88 Veröff: AnwBl 1990,323 ... mehr lesen...