Norm: AußStrG §11 Abs2 B3DSt 1872 §44 AußStrG § 11 heute AußStrG § 11 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Durch die Beseitigung der Bestellung eines über Antrag des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für ein Disziplinarverfahren bestellten Zustellkurators würde in bereits erworbene ... mehr lesen...