Norm: DSt 1872 §39 Abs1
Rechtssatz: Das Erkenntnis des Disziplinarrates hat den Einleitungsbeschluß zu erledigen, dh jeder einzelne Anschuldigungspunkt muß im Erkenntnis ausdrücklich durch Verurteilung oder durch Freispruch erledigt werden. Entscheidungstexte Bkd 22/88 Entscheidungstext OGH 04.07.1988 Bkd 22/88 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §30DSt 1872 §39 Abs1
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluß ist keine Anklageschrift im formellen Sinn. In ihm wird lediglich der inkriminierte Sachverhalt umschrieben, bei dessen Würdigung und (rechtlicher) Beurteilung der Disziplinarrat vollkommen frei ist. Entscheidungstexte Bkd 22/86 Entscheidungstext OGH 10.11.1986 Bkd 22/86 9 ... mehr lesen...