Norm: DSt 1872 §29 Abs2DSt 1872 §37 Abs1
Rechtssatz: Die "Abhörung" von Zeugen und Sachverständigen kann formlos, also auch telefonisch erfolgen. Ein über die fernmündliche Abhörung von Zeugen angefertigter Aktenvermerk ist ein Vernehmungsprotokoll im Sinne des § 37 Abs 1 DSt. Entscheidungstexte Bkd 41/80 Entscheidungstext OGH 20.10.1980 Bkd 41/80 ... mehr lesen...