Norm: DSt 1872 §33 Abs3
Rechtssatz:
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist gemäß § 33 Abs 3 DSt 1872 kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, DSt 1872 kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungstexte Bkd 19/85 Entscheidungstext OGH 13.05.1985 Bkd 19/85 ... mehr lesen...