Norm: DSt §20 Abs2 DSt §22 Abs2 DSt §22 Abs3 DSt § 20 heute DSt § 20 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 DSt § 20 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 DSt § 20 gültig von 01.01... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §22 Abs2DSt 1990 §46 ff
Rechtssatz: Weder die Mitteilung des Kammeranwaltes an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 22 Abs 2 DSt 1990, noch der Beschluß des Ausschusses, daß kein Anlaß zu einer standesbehördlichen Verfügung bestehe, ist ein Bescheid (ZfVB 1985/3/1108; ZfVB 1986/3/1136). Mangels Bescheidcharakter ist daher weder die Anfechtung einer derartigen Mitteilung des Kammeranwaltes, noch des Beschlusses de... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §22 Abs2DSt 1990 §46
Rechtssatz:
Gemäß § 46 DSt 1990 können im Disziplinarverfahren nur Entscheidungen des Disziplinarrates angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen den Beschluß des Disziplinarrates, sondern gegen das Schreiben des Kammeranwaltes beim Disziplinarrat der oö Rechtsanwaltskammer vom 20.08.1992, dem Bescheidcharakter nicht zukommt. Gemäß Paragraph 46, DSt 1990 können im Diszi... mehr lesen...