Norm: DSt 1872 §17 Abs2
Rechtssatz:
Eine Einrechnung der Suspensionszeit gemäß § 17 DSt in eine andere Disziplinarstrafe als in die der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unmöglich. Eine Einrechnung der Suspensionszeit gemäß Paragraph 17, DSt in eine andere Disziplinarstrafe als in die der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unmöglich.
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Norm: DSt 1872 §17 Abs2
Rechtssatz:
Es ist Sache des Kammerausschusses, zu beurteilen, welche Zeit im Sinne des § 17 Abs 2 DSt in die Strafe einzurechnen ist. Es ist Sache des Kammerausschusses, zu beurteilen, welche Zeit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, DSt in die Strafe einzurechnen ist.
Entscheidungstexte Ds 34/34 Entscheidungstext OGH 14.06.1934 Ds 34/34 ... mehr lesen...