Norm: DSt 1990 §1 Abs3RAO §23
Rechtssatz: Wenngleich grundsätzlich die Nichtbefolgung rechtmäßig ergangener Aufträge des Kammerausschusses ein Vergehen des Rechtsanwaltes gegen seine Berufspflichten darstellt (AnwBl 1991,561; JBl 1932,457; NBlRA 1965,146; SSt 25/13; SSt 17/20 ua), hat der Rechtsanwalt dennoch im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob er diesen Aufträgen entsprechen kann oder nicht, wobei die Nichterfüllung allenfalls eine Überprüf... mehr lesen...