Entscheidungen zu § artikel11 NSchG

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RS UVS Oberösterreich 1997/05/13 VwSen-320028/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Gemäß § 7 Abs.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG 1995 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ein Eing... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.05.1997

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