Norm: B-VG Art91 Abs1KartG 1988 §88B-VG Art86 Abs1
Rechtssatz: Die vom Kartellgesetz mit der Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit betrauten Organe bilden nicht bloß (Sondergerichte) Gerichte des Privatrechts, sondern sind auch in verfassungskonformer Weise zusammengesetzt. Auch die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind mit allen Merkmalen der richterlichen Weisungsfreiheit und deren Garantien, der Unversetzbarkeit und Un... mehr lesen...