Begründung: Die Antragsgegnerin, eine freiwillige Wassergenossenschaft nach § 74 Abs 1 lit a WRG mit dem Zweck der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser, wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 3.Juli 1969 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und ihre Satzungen genehmigt. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an der genossenschaftlichen Anlage angeschlossenen oder anzuschließenden Liege... mehr lesen...