Entscheidungen zu § artikel82 Abs. 2 B-VG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1959/3/18 2Ob468/58, 6Ob196/68

Norm: B-VG Art82 Abs2ZPO §497ZPO §502ZPO §519 A
Rechtssatz: Das Berufungsgericht hat über die Berufung (oder über mehrere Berufungen) eine einheitliche Entscheidung zu treffen; in ihr sind die urteilsmäßigen und die beschlußmäßigen Aussprüche zusammenzufassen. - Der urteilsmäßige Inhalt bestimmt die Form des Gesamterkenntnisses, dessen Ausfertigung "Im Namen der Republik" ändert aber nichts am Charakter und an der (Unanfechtbarkeit) Anfechtbark... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.03.1959

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