IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des A__, vertreten durch die B__, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von C__ vom 14. Juli 2025, GZ: ADir-1880/1-2025, betreffend der Berichtigung der Eintragung der Geburt im Geburtenbuch des Standesamtes C__ hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens, zu Recht: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.... mehr lesen...