Norm: B-VG Art19 Abs1B-VG Art20 Abs1B-VG Art69 Abs1B-VG §77B-VG §101
Rechtssatz: Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; e... mehr lesen...