Entscheidungen zu § artikel69 Abs. 1 B-VG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1984/12/12 1Ob35/84, 8ObA71/19b

Norm: B-VG Art19 Abs1B-VG Art20 Abs1B-VG Art69 Abs1B-VG §77B-VG §101
Rechtssatz: Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; e... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.12.1984

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