Norm:        B-VG Art53 Abs3NRGOG §33 Abs4                               
Rechtssatz:          Die in Art 53 Abs 3 B-VG und § 33 Abs 4 NRGOG verankerte Verpflichtung (ua) der Gerichte, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten, erstreckt sich nicht auch auf solche zwangsweisen Maßnahmen zur Beweissicherung, zu denen Untersuchungsausschüsse nicht selbst gesetzlich befugt sind.                     Entscheidungstexte                                  12  Os ...                    mehr lesen...