Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015). Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahr... mehr lesen...
Index: 23/01 Insolvenzordnung
Norm: B-VG Art40 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b IO §71d Abs2 VfGG §7 Abs2, §62a Abs1 Z8 B-VG Art. 40 heute B-VG Art. 40 gültig ab 19.12.1945 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945 B-VG Art. 40 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Eingabe vom 3. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen. Denn seit der Gründung dieses Fonds im Jahre 1950 für selbständige Ärzte unter Einbeziehung der unselbständigen Ärzte im Jahre 1964 habe sich die sozialrechtliche Absicherung der Ärzteschaft und ihrer Angehörigen weitestgehend geändert. Da durch die Pflichtversicherungen nach dem ASVG und dem FSVG (GSVG) nicht ... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab ÄrzteG §40 ÄrzteG §75 ÄrzteG §78 Abs1 AKG 1954 §5 Abs2 litc
Leitsatz: Keine Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von Ärzten in ein System
der beruflichen Altersversorgung neben der Versicherung nach ASVG und
FSVG; keine Verfassungswidrigkeit der Eingliederung von
unselbständig erwerbstätige... mehr lesen...