Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung 1. Zum Rekurs des Beklagten: Das Berufungsgericht wies den im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Beklagten, den (das Anbringen zu Protokoll regelnden) § 434 ZPO (sowie die Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG) beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zurück, weil den Parteien ein solches Antragsrecht nicht zukomme; die zweite Instanz begründete aber eingehend, warum sie gegen die Anwendung diese... mehr lesen...