Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es genügt, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist anzumerken: Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es genügt, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist anzumerken: Die unstri... mehr lesen...