Begründung: Die siebentbeklagte Partei besitzt in Wien einen kunststoffverarbeitenden Betrieb, mit dem sie der Landesinnung Wien der Kunststoffverarbeiter angehört. Die dritt- bis achtklagende Partei sind als Angestellte, der Neuntkläger ist als Arbeiter in diesem Betrieb beschäftigt. Erst- und Zweitkläger sind der Angestellten- und Arbeiterbetriebsrat dieses Betriebes. Der Erst- und Zweitkläger begehrte gegenüber der siebentbeklagten Partei die Feststellung, daß den Angeste... mehr lesen...