IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 2.4.2026, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Frage 3 des Antrages auf Zugang zu Informationen, „Wie viele Benützungsverbo... mehr lesen...