IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen die Erledigung der Stadt Wien vom 3.8.2021, Zl. MA 18-...-2021, betreffend Wiener Auskunftsgesetz, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof... mehr lesen...