Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit dem 1. Februar 1987 eine Witwenpension von S 3.891,60 monatlich. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1987 stellte die beklagte Partei die ab dem 1. Februar 1987 gebührende Ausgleichszulage mit S 398,40 monatlich fest. Das Begehren der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage richtet sich auf Leistung der Ausgleichszulage ab dem 1. Februar 1987 "in voller Höhe" (also auf die Differenz zwischen Witwenpension !S 3.891,60 un... mehr lesen...