Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
mangels Zuständigkeit des VfGH; ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
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Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
mangels Zuständigkeit des VfGH; ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
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Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...
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Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich römisch eins. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnah... mehr lesen...