Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht
Norm: FremdenpolizeiG §5 Abs1B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Festnahme und weitere Anhaltung in Vollstreckung eines Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FremdenpolizeiG - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt En... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Norm: FremdenpolizeiG §5 Abs1B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Festnahme und weitere Anhaltung in Vollstreckung eines Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FremdenpolizeiG - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt En... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Norm: FremdenpolizeiG §5 Abs1B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Festnahme und weitere Anhaltung in Vollstreckung eines Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FremdenpolizeiG - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt En... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Norm: FremdenpolizeiG §5 Abs1B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
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Begründung: 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1985 gegen den Bf. (einen türkischen Staatsangehörigen) gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausgeschlossen. Die dagegen vom Bf. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. ... mehr lesen...
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Norm: FremdenpolizeiG §5 Abs1B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Festnahme und weitere Anhaltung in Vollstreckung eines Schubhaftbescheides gemäß §5 Abs1 FremdenpolizeiG - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Der Bf. begehrt in seiner unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch seine am 27. Jänner 1982 um 16.35 Uhr erfolgte Festnahme, seine anschließende Überstellung in das Bezirkspolizeikommissariat Favoriten und seine nachfolgende Anhaltung bis zum Morgen des nächsten Tages im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Person verletzt worden sei. 2. Die - durch die F... mehr lesen...