IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.02.2023, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehobe... mehr lesen...