Entscheidungen zu § artikel139 Abs. 1 B-VG

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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TE Lvwg Beschluss 2026/1/26 LVwG-382-3/2025-R8

I. römisch eins. Sachverhalt Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 04.09.2025, Zl, wurde, nachdem die abgabepflichtige Person E M S die Zweitwohnungsabgabe 2024 für das Objekt an der Adresse A x, Top x (gemeint: in 6900 Bregenz), nicht selbst bemessen hat, gemäß § 201 Abs 1 BAO sowie §§ 3, 4, 5 und 6 Zweitwohnungsabgabegesetz die Zweitwohnungsabgabe für das Jahr 2024 unter Heranziehung einer Geschossfläche von 81,18 m² mit 722,50 Euro festgesetzt. Mit Bescheid des Bürg... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Beschluss | 26.01.2026

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