I. römisch eins. Sachverhalt Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 04.09.2025, Zl, wurde, nachdem die abgabepflichtige Person E M S die Zweitwohnungsabgabe 2024 für das Objekt an der Adresse A x, Top x (gemeint: in 6900 Bregenz), nicht selbst bemessen hat, gemäß § 201 Abs 1 BAO sowie §§ 3, 4, 5 und 6 Zweitwohnungsabgabegesetz die Zweitwohnungsabgabe für das Jahr 2024 unter Heranziehung einer Geschossfläche von 81,18 m² mit 722,50 Euro festgesetzt. Mit Bescheid des Bürg... mehr lesen...