Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 28.04.2022 Norm: GVG Vlbg 2004 §10 Abs2B-VG Art 132 Abs1 Z1
Rechtssatz: Richten sich die Auflagen in einem grundverkehrsbehördlichen Bescheid ausschließlich an die Erwerberin, so ist der Veräußerer mangels Rechtschutzinteresses nicht legitimiert, eine Beschwerde dagegen einzubringen. Schlagworte Grundverkehr, Auflagen, Beschwerde ... mehr lesen...
Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des R N, K, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 01.02.2022 betreffend eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses als unzu... mehr lesen...