Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Frage der Einstufung... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten die Feststellung, daß das dem Beklagten am 25.7.1972 zugunsten des (Überland-)Grundstücks 1500 einer näher bezeichneten Katastralgemeinde eingeräumte unentgeltliche Geh- und Fahrrecht über das Grundstück 1512 einer näher genannten Katastralgemeinde erloschen sei. Sie brachten dazu vor, das unentgeltliche Geh- und Fahrrecht sei dem Beklagten laut Protokoll der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 25.7.1972 im Zuge der Neuerrichtung einer Material... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.Mai 1952 geborene Firmengesellschafterin Miroslava A - eine jugoslawische Staatsangehörige - des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.Mai 1952 geborene Firmengesellschafterin Miroslava A - eine jugoslawische Staatsangehörige - des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Schwechat vorsätzlich eingangsabgabenpflichti... mehr lesen...