IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.10.2021, Zl ***, betreffend eine Ausnahmebewilligung zum Betreten des Sperrgebietes Y zur Durchführung einer nachhaltigen Dachsanierung (Phase 2) gemäß der Verordnung zur Abwehr der Steinschlaggefahr im Bereich Y, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet... mehr lesen...